19. Jänner 2024 • 5 Min. Lesezeit

Spekulationssteuer in Österreich

Gewinn aus dem Verkauf privater Grundstücke und Immobilien ist steuerpflichtig. Das war nicht immer so. Vor April 2012 wurde in Österreich die so genannte Spekulationssteuer herangezogen. Laut dieser waren Gewinne nur dann steuerpflichtig, wenn zwischen An- und Verkauf weniger als zehn Jahre lagen.

Mit Frühjahr 2012 wurde die Spekulationssteuer von der Immobilienertragssteuer (ImmoEst) abgelöst. Die neue Steuer betrifft sämtliche Verkäufe privater Grundstücke und Immobilien. Seither müssen 30 % des Gewinns versteuert werden.

Spekulationssteuer

Wir finden deine optimale Finanzierung

Lass dich unverbindlich von einem unserer Experten beraten.

jetzt unverbindlich anfragen

Das Wichtigste in Kürze

  • Seit 2012 gibt es in Österreich die Spekulationssteuer nicht mehr.
  • Während bis 2012 eine sogenannte Spekulationsfrist von 10 Jahren galt, sind heute sämtliche Liegenschaftsverkäufe steuerpflichtig.
  • Die Immobilienertragsteuer (kurz ImmoEst) hat die Spekulationssteuer abgelöst.
  • Die ImmoEst beträgt 30 % des Verkaufsgewinnes und ist ein Sondersteuersatz (der Verkaufserlös zählt nicht zur Einkommenssteuer).
  • In gewissen Fällen gibt es Befreiungen für gewerbliche Verkäufe, Hauptwohnsitz-Gemeldete an der Liegenschaft, Häuslbauer sowie Enteignungen und gewisse Tauschgeschäfte.
  • Der zu besteuernde Gewinn errechnet sich aus Verkaufserlös minus Anschaffungskosten.

Spekulationssteuer – nur fällig bei kurzfristigen Käufen und Verkäufen

Die ehemalige Spekulationssteuer war abhängig von der Haltedauer einer Immobilie. Ihr lag eine so genannte Spekulationsfrist in Höhe von zehn Jahren zu Grunde. Das bedeutet, dass der Verkauf einer Liegenschaft nur dann der Spekulationssteuer unterlag, wenn zwischen An- und Verkauf weniger als zehn Jahre lagen. Sowohl Spekulationssteuer als auch ihre Nachfolgerin, die Immobilienertragssteuer, zählen zu den Sonderbesteuerungen und sind kein Tel der Einkommenssteuer.

Immobilienertragsteuer

Seit dem Frühjahr 2012 ist grundsätzlich jeder Verkauf einer Immobilie zu versteuern. Jedoch ist der Erlös eines Liegenschafts-Verkaufs nicht einkommenssteuerpflichtig. Die Immobilienertragsteuer ist ein fixer Sondersteuersatz in Höhe von aktuell 30 %. Dieser Steuersatz gilt seit 2016, davor betrug die ImmoEst nur 25%.

Welche Verkäufe unterliegen der Immobilienertragsteuer?

Innerhalb des Gesetzestextes ist oftmals von Grundstücken die Rede. Tatsächlich kommt die Immobilienertragsteuer beim Verkauf jeder Art von Liegenschaft zum Tragen.

Dazu zählen:

Wie wird die Immobilienertragsteuer berechnet?

Die Berechnung der Immobilienertragsteuer ist sehr einfach:

Verkaufserlös – Anschaffungskosten = Gewinn.
ImmoEst = 30 % vom Gewinn

Hier ein Beispiel:

Eine Eigentumswohnung wurde vor vier Jahren für € 200.000,- erworben. Nun wird sie für € 350.000,- verkauft. Der Gewinn beträgt also € 150.000,-. In diesem Fall sind € 45.000,- an ImmoEst zu entrichten.

Berechnung von alten Liegenschaften

Bei sogenannten „Neu-Grundstücken“ ist der Anschaffungswert leicht zu ermitteln. Er entspricht dem Kaufpreis. Etwas schwieriger kann es da schon bei „Alt-Grundstücken“ werden, die seit Jahrzehnten in Familienbesitz sind. Hier wird zur Berechnung in der Regel ein sehr großzügiger Pauschalbetrag herangezogen.

Wie Du in einem solchen Fall am besten vorgehst, kann Dir ein Steuerberater aufschlüsseln. Näheres zur Gewinnermittlung findet man auch auf der Seite des Digitalen Amtes Österreich.

Wie wird der Verkaufsgewinn ermittelt?

Gewinne, die aus dem Verkauf einer Immobilie oder eines Grundstücks resultieren, müssen versteuert werden. Doch wie wird dieser Veräußerungsgewinn ermittelt? Grundsätzlich versteht man darunter die Differenz zwischen erzieltem Verkaufserlös und vorherigen Anschaffungskosten. Einfach ausgedrückt: Man stellt den Kaufpreis der Immobilie oder des Grundstücks dem beim Verkauf erzielten Preis gegenüber.

Allerdings ist bei der Berechnung der Anschaffungskosten zu differenzieren, ob es sich um Neugrundstücke oder um Altgrundstücke handelt. Bei Neugrundstücken findet nämlich ein Abzug der tatsächlichen Anschaffungskosten statt, während bei Altgrundstücken auch der Abzug eines pauschalen Wertes für die entsprechenden Anschaffungskosten zugelassen wird.

Befreiung von der Immobilienertragsteuer

Es gibt einige wenige Ausnahmen, bei denen die ImmoEst nicht schlagend wird. Gemessen wird das meist am Verkäufer. Handelt es sich dabei etwa um eine Gesellschaft fällt ein anderer Steuersatz an. Doch auch Privatpersonen können unter gewissen Umständen von der ImmoEst befreit sein.

Ausnahmen gibt es etwa bei:

  • dem Verkauf durch eine Gesellschaft
  • dem Verkauf des Hauptwohnsitzes
  • der Herstellerbefreiung (Bau wurde selbst vorgenommen)
  • der Enteignung
  • gewissen Tauschvorgängen

Verkauf einer Liegenschaft durch eine Gesellschaft

Wenn eine Gesellschaft im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit eine Liegenschaft verkauft, fällt dies in ihren Geschäftsbereich und wird – je nach Gesellschaftsform – mit dem dafür vorgesehenen Steuersatz berechnet.

Verkauf des Hauptwohnsitzes

Ausgenommen von der Steuerpflicht ist der Verkauf des Hauptwohnsitzes. Dafür muss der Verkäufer mindestens zwei Jahre lang in der Liegenschaft gewohnt und dort seinen Hauptwohnsitz gemeldet haben.
Darüber hinaus gibt es noch die 5/10-Regelung. Diese ermöglicht einen steuerfreien Verkauf, wenn der Verkäufer fünf der letzten zehn Jahre seinen Hauptwohnsitz im zu verkaufenden Eigenheim hatte. Das müssen nicht die letzten fünf Jahre vor dem Verkauf gewesen sein.  Daher ist diese Regel auch anwendbar, wenn die Liegenschaft zuletzt vermietet war.

Herstellerbefreiung

Auch Häuslbauer, die selbst das finanzielle Risiko des Baus getragen haben, sind von der ImmoEst befreit. Das Gesetz verpflichtet nicht dazu, dass das Haus selbst errichtet wurde. Der Bauauftrag darf auch an Firmen übergeben worden sein. Lediglich Fertigstellungen und Sanierungen zählen nicht dazu. Allerdings ist bei der Herstellerbefreiung nur das Gebäude, nicht aber der Grundstücksverkauf von der ImmoEst befreit. Es sei denn, auch die Hauptwohnsitzbefreiung kommt zum Tragen.

Enteignungen

Veräußerungen im Zuge oder zur Vermeidung eines behördlichen Eingriffs (sogenannte Enteignungen) sind ebenfalls von der Steuer befreit.

Gewisse Tauschvorgänge

Tauschvorgänge von land- und/oder forstwirtschaftlichen Liegenschaften im Rahmen eines Zusammenlegungs- und Flurbereinigungsverfahrens sind ebenso von der ImmoEst befreit. Darunter fallen auch Tauschvorgänge von Grundstücken im Rahmen von Baulandumlegungsverfahren. Um hier auf Nummer sicher zu gehen, empfiehlt es sich, einen Steuerberater aufzusuchen.

Unterschied zur Besteuerung in Deutschland

Viele Österreicher wohnen in der Nähe der Grenze zu Deutschland oder besitzen dort sogar eine Immobilien. Daher ist es nicht unwichtig, den Unterschied bezüglich der Besteuerung von Gewinnen aus Immobilien- und Grundstücksverkäufen zu kennen. In Deutschland gilt nach wie vor die Spekulationsfrist von 10 Jahren. Das bedeutet: Liegen zwischen Kauf und Verkauf des Objektes mindestens zehn Jahre, ist der erzielte Gewinn steuerfrei. Ist der Zeitraum kürzer, muss der Gewinn abzüglich bestimmter Kosten zum persönlichen Steuersatz versteuert werden.

Fazit: Immobilienertragssteuer gilt in den meisten Fällen

Die Spekulationssteuer wurde 2012 in Österreich durch die Immobilienertragsteuer ersetzt. Dadurch gibt es auch die Spekulationsfrist von zehn Jahren nicht mehr. Die ImmoEst kommt bei Verkäufen von Liegenschaften aller Art zum Tragen und wird ausschließlich vom Verkäufer bezahlt. Sie beträgt aktuell 30 % und errechnet sich aus dem Verkaufserlös abzüglich der Anschaffungskosten. Ausgenommen sind gewerbliche Verkäufe (zum Teil), und der Verkauf des Hauptwohnsitzes, falls dieser in den letzten beiden Jahren vom Verkäufer selbst genutzt wurde. Auch Häuslbauer, die selbst das finanzielle Risiko des Neubaus getragen haben, sind von der ImmoEst befreit. Enteignungen und Tauschvorgänge werden ebenfalls nicht besteuert. Es gibt also sehr wenige Ausnahmen von der Immobilienertragsteuer.

Stell uns deine Frage

Deine Frage und unsere Antwort wird auf Wunsch anonymisiert, das bedeutet ohne Name und E-Mail Adresse hier veröffentlicht, um anderen Lesern einen Mehrwert zu bieten. Wir können für die Informationen in den Antworten keine Gewähr auf Richtigkeit geben und keine Haftung übernehmen.

  1. Guten Morgen,
    In Deutschland gilt für den nicht-gewerblichen Immobilienverkauf die Regelung, dass man drei Objekte in Fünf Jahren verkaufen kann. Gibt es diese Einschränkung in Österreich auch oder darf man als Privatperson auch mehr Immobilien veräußern, sofern man die Immobilienertragssteuer zählt?
    Vielen herzlichen Dank!

  2. Habe in Salzburg 2009 eine Eigentumswohnung gekauft und will diese 2022 verkaufen. Hatte nie dort Hauptwohnsitz. Welche Steuern muss ich bei Verkauf ans Finanzamt zahlen? Vielen Dank für die Antwort

    • Danke für Ihre Frage. In diesem Fall ist die „klassische“ Immobilienertragsteuer (=30% vom Gewinn) abzuführen. Für etwaige Sonderregelungen, wenn die Wohnung beispielsweise von einer Gesellschaft veräußert wird, sollte aber unbedingt ein Steuerberater kontaktiert werden.

  3. Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe mir 2020 ein Grundstück in Österreich gekauft um dort einen Bungalow zu bauen. Vorsatz war dort meinen Hauptwohnsitz hin zu verlegen. Da ich nun einen negativen Bescheid der Bank erhalten habe, möchte ich das Grundstück in ca. 2-3 Jahren wieder verkaufen und Europa verlassen. Was muss ich beim Verkauf beachten? Mit welchen Kosten beim Verkauf muss ich rechnen? Vielen Dank für Ihre Antwort und Mühe im Voraus!

    • Guten Tag Frau Rabl,
      wie Sie sicher ahnen, genügt der Vorsatz des Hauptsitzes nicht aus, dieser muss sich auch tatsächlich bei der Immobilie die verkauft wird befinden. Daher müssen Sie beim Verkauf mit den vollen 30% Immobilienertragsteuer vom Gewinn rechnen (Ursprünglicher Kaufpreis – Jetziger Verkaufspreis = Gewinn).
      Schöne Grüße und alles Gute!

  4. Guten Tag. Ich möchte ein Haus verkaufen, das ich 2005 zusammen mit meinem Lebensgefährten gekauft habe. Hatte ca 6 Jahre meinen Hauptwohnsitz und dann Nebenwohnsitz. Muss ich den Gewinn trotzdem versteuern?

    • Guten Tag,
      ja, die Behaltefrist spielt mit der neuen Immobilienertragsteuer keine Rolle mehr.

      Die Steuer wird aber „nur“ auf den Gewinn berechnet, nicht auf die gesamte Summe.

      Schöne Grüße
      Mario Schantl

  5. Guten Tag!
    Ich und mein Mann haben gemeinsam mit einer anderen Familie einen Grundstück mit zwei Häusern – ein Doppelfamilienhaus und ein kleines Häuschen – in NÖ vor 5 Jahren gekauft. Die andere Familie wohnt in der einen Hälfte des DF Hauses, unsere Hälfte vermieten wir. Das kleine Haus wird ebenso vermietet und wir teilen uns die Mieteinnahmen. Jetzt wollen wir unsere Hälfte des DF Hauses der anderen Familie zu verkaufen. Das kleine Haus wird dann zu 100% unser Eigentum und die andere Familie zählt uns eine Summe als Ausgleich für das große Haus.
    Zahlen wir die 30% Steuer auf dem Gewinn vom reinen Kaufpreis vor 5 Jahren oder werden die Anschaffungskosten (Notar, Grundbucheintrag usw.) auch dazugerechnet?

    Und eine zweite Frage:
    Wir werden ein Teil des Summe als Ablöse bekommen. Wird die Ablöse auch mit 30% versteuert?

    Vielen Dank!

    MfG, Marta H.

    • Guten Tag!

      die Steuer wird immer vom Verkaufsgewinn berechnet, die Nebenkosten spielen hier keine Rolle.

      Für die zweite Frage würde ich einen Steuerberater kontaktieren um ganz sicher zu sein, in unserem Verständnis zählt die Ablöse aber nicht zum Verkaufsgewinn.

      Schöne Grüße
      Mario Schantl

  6. Ich habe eine Wohnung gekauft und möchte diese nach 5 jahren wieder verkaufen. In der Ortschaft der Wohnung arbeite ich 1x Pro Woche auch und verbinge dort auch am Wochenede meinen Lebensmittelpunkt. Die restliche ZEit arbeite ich an einem anderen Ort. Ist es möglich dort den Hauptwohnsitz anzumelden um die Spekulationssteuer zu umgehen. ?

    Für mich ist das alles etwas Verwirrend. Gibt es die Spekulationssteuerbefreiiung auch noch bei 10 Jahre Zweitwohnistz Meldung. BItte um Hilfe

    • Guten Tag!

      Wir können natürlich keine Rechtsauskunft dazu geben, was den Wohnsitz betrifft. Man muss mehr als die Hälfte seiner Zeit dort leben, es gibt aber Ausnahmen, die hier greifen könnten. Es muss dann aber nachgewiesen werden, dass es sich um den Lebensmittelpunkt handelt. Was unter Umständen durch die Wochenenden möglich ist. Da kann ein Steuerberater aber bessere Auskünfte geben.

      Seit 2016 spielt die Haltedauer keine Rolle mehr. Die Immobilienertragssteuer ist immer fällig.

  7. Guten Tag, wie sieht es aus wenn ich eine Immobilie in eine Kapitalgesellschaft (GmbH, Ldt. etc) einbringe und dann die Gesellschaft verkaufe, nicht die Immobilie die sich in deren Besitz befindet? (dh Equity, nicht die Assets). Besten Dank!

  8. Ich habe eine Eigentumswohnung in Wien, an der ich meinen Hauptwohnsitz seit 2 Jahren habe. Ich plane demnächst umzuziehen. Wie lange kann ich meine Wohnung nachdem ich meinen Hauptwohnsitz umgemeldet habe verkaufen ohne dass ich Gewinnsteuer zahlen muss? MfG

    • Guten Tag,

      die Dauer spielt leider keine Rolle mehr. Wenn die Wohnung mit Gewinn verkauft wird (was aufgrund der steigenden Immobilienpreise in den letzten Monaten sicher zu erwarten ist) dann muss dieser Gewinn versteuert werden.

      Schöne Grüße

  9. Guten Tag ich habe in Deutschland zwei Immobilien die ich damals wo ich noch in Deutschland gearbeitet habe gekauft und die zehn Jahre ist abgelaufen und jetzt Lebe ich wieder in Österreich
    was passiert wenn ich jetzt verkaufe muss ich es in Österreich besteuern ? Vielen Dank Mit freundlichen Grüßen ly

  10. Ich kaufte 1983 eine Wohnung in Sbg-Stadt. Seit 2.1.2017 ist sie mein Hauptwohnsitz. Ich möchte die Wohnung verkaufen. Welche Steuern sind zu erwarten, bzw. wie hoch ist die Maklergebühr.
    Vielen Dank für die Antwort.
    Inge P.

  11. Ich habe 2013 ein superädifikat gekauft und 80000 Renovierungskosten investiert…muss ich trotzdem steuern bezahlen obwohl Kaufpreis + renovierung hlrich hoch sind wie verkaufspreis..bzw..was ist mit Investitionen in höherer summe.kann man das zum Kaufpreis dazurechnen?…bitte um info..

  12. Hallo,

    Ich bin in Österreich steuerlich ansässig und möchte meine Wohnung in Deutschland, die ich seit mehr als 10 Jahren besitze, verkaufen.
    Ich muss in Deutschland keine Steuern zahlen, aber muss ich in Österreich die Spekulationssteuer bezahlen?

    Ich danke Ihnen für Ihren Rat.

    Ich entschuldige mich für mein schlechtes Deutsch

    • Guten Tag,

      das ist etwas kompliziert und hängt von mehreren Faktoren ab, weshalb wir hier auf einen Steuerberater verweisen müssen. Es gibt zwei verschiedene Ansätze mit denen soetwas geregelt wird. Wir sind uns nicht sicher, welcher für Sie zutreffend ist.

  13. Hallo,mein Bruder und ich haben eine Eigentumswohnung (Schätzwert €800.000,-)geerbt und wollen sie verkaufen. Ist hier auch dieSteuer zu entrichten.

    • Guten Tag!

      Grundsätzlich ist Immobilienertragsteuer zu entrichten. Gemessen wird sie je nach Anschaffungsdatum des Erblassers. Vor dem 31. März 2002 beträgt die Steuer dann 4,2 % des Verkaufspreises. Nach diesem Datum ist die „normale“ Immobilienertragsteuer mit 30% vom Verkaufserlös anzusetzen. Im Detail aber bitte einen Steuerberater fragen.

  14. Guten Tag,

    ich habe letztes Jahr ein Baugrunstück erworben und möchte dieses jetzt weiterverkaufen. Ist das überhaupt möglich nach so einer kurzen Zeit oder gibt es da eine Frist?
    Die Kosten hierfür wären dann die 30 % Immobilienertragsteuer und Notarkosten oder kommt noch etwa dazu ?

    Viele Dank und liebe Grüße

    • Guten Tag!

      richtig, es fällt dann die Immobilienertragsteuer 30% vom „Gewinn“ an. Die Notarkosten sind sehr unterschiedlich, können z.B. auch nur vom Käufer getragen werden.

      Eine Frist für den Verkauf gibt es nicht.

      Schöne Grüße
      Mario Schantl

  15. 2014 Eigentumswohnung gekauft. Hauptwohnsitz und Lebensmittelpunkt sind in dieser Wohnung. Nun möchte ich diese verkaufen. Muss Gewinn versteuert werden oder gilt die Hauptwohnsitzbefreiung?

Comments are closed.

Wir finden deine optimale Finanzierung

Lass dich unverbindlich von einem unserer Experten beraten.

Unverbindlicher Beratungstermin

Wir sind gerne für dich da

mailicon 0800 999 195 phoneicon info@optifin.at
OPTIFIN Standorte Karte

Zum Zinsnewsletter anmelden

Bleib informiert und erhalte regelmäßig News rund um das Thema Immobilienfinanzierung und den aktuellen Zinsentwicklungen.