Worin besteht die Förderung zur Hausstandsgründung?
Das Amt der Steiermärkischen Landesregierung gewährt Jungfamilien bei der sogenannten Hausstandsgründung einen 5%igen Zinszuschuss. Dieser soll die Kreditbelastung auf maximal zehn Jahre reduzieren. Der förderbare Betrag ist limitiert und abhängig von der (zukünftigen) Wohnsituation.
Drei Formen der Hausstandsgründung
- Kauf eines nicht geförderten, familientauglichen Eigenheims:
Hier beträgt die maximale Kredithöhe € 22.500,- und die Laufzeit ist auf zehn Jahre beschränkt. Das ergibt für die Förderung beziehende Familie einen Zinszuschuss von maximal € 6.366,-. Die Kaufvertragsunterfertigung darf bei Förderungsansuchen nicht länger als ein Jahr zurückliegen. - Ersterwerb einer nach dem steiermärkischen Wohnbaugesetz geförderten Neubauwohnung oder einer sogenannten Wohnbauscheck-Wohnung:
Letzteres gilt nur in Kombination mit dem steirischen Wohnbauscheck. Der geförderte Kreditbetrag liegt bei maximal € 15.000,-, somit liegt der Zinszuschuss bei € 4.244,-. Auch hier beträgt die Förderungsdauer zehn Jahre. - Sonstige Formen der Hausstandsgründung wie Wohnungserwerb, Eigenheimbau und Sanierungsmaßnahmen:
werden auf maximal fünf Jahre gefördert bis zu einem Darlehens- oder Kreditbetrag von maximal € 7.500,-. Das macht einen Zinszuschuss von bis zu € 1.069,- aus.
Voraussetzung für die Förderung
Es gibt ein paar Voraussetzungen für den Erhalt der Hausstandgründungsförderung:
Status der Jungfamilie
Wer als Jungfamilie gilt oder der Jungfamilie gleichgestellt wird, ist im Gesetz genau geregelt. Das sind:
- Ehepartner, die zum Zeitpunkt der Einreichung das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
- unverheiratete Partner und AlleinerhalterInnen, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für mindestens ein Kind sorgepflichtig sind,
- Familien mit drei oder mehr Kindern
- Familien mit einem behinderten Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
- Förderungswerber, die schwer behindert sind (mindestens 80 % Erwerbsminderung) und das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Wohnungserwerb im Rahmen der Hausstandsgründung
Nur der erstmalige Erwerb von Räumlichkeiten, die als Wohnort der Familie dienen sollen (und als solche genutzt werden), gilt als Hausstandsgründung. Sprich, wenn eine Familie (oder ein erst kürzlich getrautes Paar) eine familiengerechte Wohnung erwirbt, hat sie Anspruch auf die Förderung der Hausstandsgründung.
Ansuchen innerhalb eines Jahres
Die Kaufvertragsunterzeichnung darf nicht länger als ein Jahr zurückliegen, um diese Förderung zu bekommen.
Österreichische Staatsbürgerschaft oder Gleichstellung
Für die Förderung muss man Österreichischer Staatsbürger sein oder dem gleichgestellt. Gleichgestellt sind Angehörige aller EU-Länder samt den aufenthaltsberechtigten Familienmitgliedern sowie Staatsangehörige der Länder Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz. Auch Personen mit behördlich festgestellter Flüchtlingseigenschaft sind förderberechtigt.
Nachweisbare Kosten
Binnen sechs Monaten nach Bewilligung der Förderung müssen die durch die Hausstandsgründung entstandenen Kosten nachgewiesen werden. Man muss also die Rechnungen (Achtung, nur von Firmen innerhalb des EWR-Raumes) vorlegen.
Beim Kauf oder der Errichtung eines Hauses oder dem Erwerb einer Eigentumswohnung oder Mietkaufwohnung ist dieser Nachweis hinfällig, wenn die entsprechenden Nachweise schon beim Antrag erbracht wurden. Beim Kauf einer Mietkaufwohnung muss man allerdings eine entsprechende Anzahlung geleistet haben, um die volle Fördersumme auszuschöpfen.
Eine Verbesserung der Ausstattung kann auch über die Anzahlung hinaus gefördert werden. Auch bei Mietwohnungen kommt diese Förderung übrigens zum Tragen für verbesserte Ausstattung und Einrichtungsgegenstände oder für nachweisbare Kosten für Grundanteil und Baukostenzuschüsse.
Wie kann ich um die Förderung ansuchen?
Man kann das Ansuchen direkt online ausfüllen. Folge einfach dem Link zum Formular unter https://www.wohnbau.steiermark.at/cms/ziel/164947097/DE/. Natürlich kann man das Ansuchen auch beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung abholen, in der FA Energie Wohnbau, Landhausgasse 7.
Was ist bei der Hausstandsgründung zu tun, um die Förderung zu bekommen
Der erste Schritt ist das Ansuchen wie oben beschrieben. Da es sich um eine Förderung zur Minimierung der Zinsbelastung bei Krediten handelt, braucht man eine Bestätigung der kreditgebenden Bank, die die Hausstandsgründung mittels Abstottungskredit finanziert. Dafür muss das Geldinstitut das Formular „Bestätigung des Geldinstituts“ vollständig ausfüllen.
Abstottungskredit: Jeder Kredit, der in seinen monatlichen Raten nicht nur Zinsen, sondern auch eine Teiltilgung der Finanzierungssumme beinhaltet, kann als Abstottungskredit bezeichnet werden. Gegenteilige Kreditformen wären der Generationenkredit, der eine tilgungsfreie Finanzierungsform darstellt sowie der endfällige Kredit.
Die Förderung fließt nicht in die Hände des Förderwerbers, sondern direkt auf das Kreditkonto. Deswegen ist die Bekanntgabe dieser Kontonummer ebenfalls wichtig.
Die Förderung ist gebunden an die Verwendung zur Hausstandsgründung. Sprich, der gesamte geförderte Kredit (oder das gesamte Darlehen) darf ausschließlich zum Erwerb von Wohnraum und den dazugehörigen Einrichtungsgegenständen verwendet werden.
Das Amt der Steiermärkischen Landesregierung möchte dafür auch Belege in Form von Rechnungen oder Zahlungsbestätigungen sehen. Diese müssen auf den Namen des Förderbegünstigten oder dessen Ehepartner ausgestellt werden und binnen sechs Monaten nach Förderzusage dem Amt vorgelegt werden!
Weiterführende Links zur Hausstandsgründung
Du findest weitere Informationen zum Thema Hausstandsgründung und den entsprechenden Förderungen auf der Seite des Finanzministeriums unter https://transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1030154.html. Das Wohnbauportal Steiermark bietet außerdem Informationen zu allen möglichen Förderungen des Wohnbaugesetztes sowie für erneuerbare Energien: https://www.wohnbau.steiermark.at/.
Hier gibt es noch einen Überblick über die Wohnbauförderungen in ganz Österreich.