6. März 2024 • 5 Min. Lesezeit

Bürgschaft

Eine Bürgschaft ist eine persönliche Sicherheit für eine Bank oder ein Kreditinstitut. Diese geht ein Dritter ein, um einem Kreditnehmer eine Finanzierung zu ermöglichen, die er aufgrund seiner Bonität ansonsten nicht bekommen hätte.

In vielen Fällen sind das enge Familienangehörige, die diese Bürgschaft eingehen.

Da eine Bürgschaft eine große Verantwortung darstellt, sollte diese sehr gut überlegt werden und alle Beteiligten genau wissen, worauf sie sich dabei einlassen. In diesem Beitrag zeigen wir, worauf man dabei achten sollte.

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Begriffserklärungen zur Bürgschaft

  • Gläubiger: Der Gläubiger, typischerweise die Bank, vergibt den Kredit und hat demnach einen Anspruch auf (monatliche) Rückzahlungen vom Hauptschuldner.
  • Hauptschuldner: Der Hauptschuldner ist der Kreditnehmer.
  • Bürge: Eine dritte Person, die sich verpflichtet, für den Schuldner bei Zahlungsunfähigkeit einzuspringen und die ausstehenden Zahlungen zu übernehmen.
  • Akzessorietät: Die Bürgschaft besteht nur im Zusammenhang mit der Hauptforderung (sprich, mit der Tilgung des Kredits). Ist der Kredit abbezahlt oder auch gar nicht erst zustande gekommen, gibt es auch keine Bürgschaft.

Wann ist eine Bürgschaft sinnvoll?

Häufig mangelt es bei der Kreditvergabe an ausreichenden Sicherheiten seitens des Kreditnehmers, aus Sicht der Bank. Dem Gläubiger ist es natürlich wichtig, dass die durch einen Kredit entstehenden Verbindlichkeiten auch bezahlt werden können. Wenn eine Person einen Kredit braucht, selbst aber nicht genug Sicherheiten vorweisen kann, besteht die Möglichkeit, eine Bürgin/einen Bürgen mit ins Boot zu holen.

Im Gegensatz zu dinglichen Sicherheiten (Haus, Grundstück etc.), die die Bank im Falle einer Zahlungsunfähigkeit des Schuldners pfänden kann, ist die Bürgschaft eine persönliche Sicherheit. Je nach Art der Bürgschaft kann die Bank den Bürgen unterschiedlich schnell zur Zahlung der offenen Verbindlichkeiten heranziehen.

Wie kommt es zu einer Bürgschaft?

Eine Bürgschaft begründet einen Vertrag, der ausschließlich den Bürgen zu Leistungen verpflichtet, der zwischen dem Gläubiger, also der Bank des Kreditnehmers, und dem Bürgen abgeschlossen wird. Darin übernimmt der Bürge die Verpflichtung, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Hauptschuldners einzustehen.

Drei Arten von Bürgschaften

Man unterscheidet drei Hauptarten von Bürgschaften, basierend darauf, wann der Gläubiger den Bürgen in Anspruch nehmen darf.

1. Bürge und Zahler

Bei Zahlungsunfähigkeit haftet der Bürge und Zahler als ungeteilter Mitschuldner für die gesamte Schuld. Das bedeutet, bei Zahlungsverzug des Kreditnehmers hat der Gläubiger die freie Wahl, wer zuerst belangt wird, oder ob beide (Schuldner und Bürge) zur Zahlung herangezogen werden. Dies ist die häufigste Form von Bürgschaften bei Krediten und wird auch Solidarbürgschaft genannt.

2. Ausfall(s)bürgschaft

Bei einer Ausfallsbürgschaft ist der Gläubiger verpflichtet, zunächst sämtliche verfügbaren Mittel zur Eintreibung der Schuld beim Hauptschuldner auszuschöpfen, bevor er den Bürgen zur Haftung heranzieht. Sprich, nach dem gängigen Mahnverfahren folgen noch Exekutionen/Exekutionsversuche. Erst wenn all diese Eintreibungsbemühungen ohne Erfolg bleiben, kann die Bank den Bürgen zur Zahlung verpflichten. Die Ausfallsbürgschaft ist daher die mildeste aller Bürgschaftsformen.

3. „Normale“, „gemeine“ oder „gewöhnliche“ Bürgschaft

Diese Form der Bürgschaft liegt in puncto Haftung zwischen den beiden davor genannten. Um bei der normalen Bürgschaft die Bürgin/den Bürgen in Anspruch nehmen zu können, muss der Gläubiger den Hauptschuldners ermahnt haben, sowie ein angemessener Zeitraum vergangen sein. Erst dann darf die Forderung an den Bürgen ergehen. Tatsächlich spielt die normale Bürgschaft im österreichischen Kreditwesen eine untergeordnete Rolle.

Besonderheit der Bürgschaft bei Ehescheidung

In der Regel haften Ehepartner bei gemeinsamen Krediten gegenseitig in Form einer Solidarbürgschaft. Sprich, als Bürge und Zahler. Bei Scheidung kann jedoch innerhalb eines Jahres eine Umwandlung in die wesentlich mildere Ausfallsbürgschaft gerichtlich beantragt werden. Achtung: Die Ein-Jahres-Frist muss jedoch unbedingt eingehalten werden.

Risiken einer Bürgschaft

Vor dem Eingehen einer Bürgschaft, sei es als Hauptschuldner oder Bürge, ist eine Konsultation mit einem Finanzierungsspezialisten unerlässlich.. Die Bürgschaft ist nur eine von vielen möglichen Sicherheiten und birgt ihre eigenen Risiken.

Ein unabhängiger Finanzierungsspezialist durchleuchtet die Gesamtsituation und kann zu- oder abraten und Alternativen aufzeigen. Die Risiken einer Bürgschaft sind zwar nicht unbekannt, werden dennoch häufig unterschätzt:

Die Bürgschaft übersteigt die finanziellen Verhältnisse der Bürgin/des Bürgen

Gerade innerhalb von Familien kommt es häufig vor, dass Mitglieder sich zu einer Bürgschaft hinreißen lassen, die ihre eigenen finanziellen Möglichkeiten übersteigt. Das kann im schlimmsten Fall dazu führen, dass durch die Bürgschaft existenzbedrohende Zahlungen zu leisten sind.

Prinzipiell ist hier Eigenverantwortung gefragt, denn der Gläubiger bewertet in erster Linie die aktuelle Situation des Bürgen. Aber im schlimmsten Fall kann ein Richter die Verpflichtung eines Bürgen reduzieren oder sogar erlassen, wenn diese unverhältnismäßig hoch (gemessen an dessen finanzieller Leistungsfähigkeit) ist.

Eine Bürgschaft senkt die Kreditwürdigkeit

Durch die ständig drohende Ausfallshaftung des Bürgen ist dessen eigene, persönliche Kreditwürdigkeit reduziert. Sprich, sollte der Bürge innerhalb der Bürgschaft selbst einen Kredit brauchen oder wollen, ist seine Ausgangslage dafür eine schlechtere.

Prolongationsklauseln

Bei Bürgschaften gilt in der Regel ja das Prinzip der Akzessorietät (siehe Begriffserklärung). Sprich, mit Ende der Kreditlaufzeit ist auch die Bürgschaft zu Ende, und es kann die Löschung derselben beantragt werden.

Sollte man jedoch in einem Bürgschaftsvertrag auf eine Prolongationsklausel stoßen, ist Achtung geboten! Denn eine solche Klausel bedeutet eine automatische Verlängerung einer zeitlich befristeten Bürgschaft, was eine unendliche Haftung zur Folge haben kann.

Umfang der Bürgschaft

Die Bürgschaft muss sich nicht zwangsläufig auf die Gesamtverbindlichkeit des Hauptschuldners beziehen. Es ist durchaus möglich, dass ein Bürge nur für einen Teil der Kreditsumme haftet.

Darauf lassen Banken sich ein, wenn der Schuldner zwar Sicherheiten vorweisen kann, diese aber nicht für den Gesamtkredit ausreichen, sondern nur für einen Teil. Den Rest kann man mit einem Bürgen besichern. Im Bürgschaftsvertrag kann übrigens auch ein Höchstbetrag festgesetzt werden.

„Junge“ Bürgen

Auch mündige Minderjährige mit eigenem Einkommen (Lehrlingsentgelt) können bereits eine Bürgschaft unterschreiben – dies sogar ohne die Zustimmung der Erziehungsberechtigten. Jedoch sind die Banken aufgrund ihrer Sorgfaltspflicht gegenüber jugendlichen Kunden dazu verpflichtet, die Bürgschaft genau zu prüfen, um eine Gefährdung der Lebensbedürfnisse der Jugendlichen ausschließen zu können.

Abschließend gilt Folgendes zu sagen: Eine Bürgschaft sollte wohlüberlegt abgeschlossen werden, um böse Überraschungen zu vermeiden. Es ist auf jeden Fall ratsam, im Vorfeld einen Finanzierungsspezialisten zu konsultieren, um zu erkennen, ob die Bürgschaft die beste (oder vielleicht sogar einzige) Möglichkeit zur Absicherung des Kredits ist.

Was genau ist eine Bürgschaft?

Bei einer Bürgschaft verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger (Bank), für die Schulden des Schuldners (Kreditnehmer) einzustehen, sollte dieser diese nicht bezahlen können.

Worauf muss ich achten, wenn ich Bürge?

Ein großer Nachteil als Bürge ist die eigene Bonitätsverschlechterung. Das bedeutet, man erhält selbst schlechter oder gar keine Finanzierungen mehr für die Zeit der Bürgschaft. Weiters sollte man sich genau über die Art der Bürgschaft erkundigen, die rechtlichen Unterschiede sind gravierend und sollten unbedingt geklärt sein.

Wann muss ich als Bürge zahlen?

Das hängt vor allem von der Art der Bürgschaft ab. Hier gibt es sehr große Unterschiede. Die sanfteste Art der Bürgschaft ist der Ausfallsbürge. Mehr dazu im Beitrag weiter oben.

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  1. Es wurden 2 selbstschuldnerische Bürgschaften (27.09.17 und 19.12.2017) für ein und dieselbe Bürgschaftssumme (50.000 €) unter Druck von einem Erfüllungsgehilfen privater Geldgeber “ für Darlehen Schw.-Sohn erwirkt“- beide außerhalb von geschlossenen Geschäftsräumen (1. Hotelrestaurant und 2.Flurecke in einem Amtsgericht in Verh.-Pause). Bürge hatte dort Zeugentermin in einer anderen Sache. Die zweite war angeblich erforderlich, um Änderungen vorzunehmen. Die erste wurde weder aufgehoben noch zurückgegeben. Wie steht es nun mit der Wirksamkeit dieser Bürgschaften?

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